Deine Rechte und Pflichten


Rechtsgrundlage für die Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung sind das Staatspersonalgesetz (StPG), die Staatspersonalverordnung (StPV), das Besoldungsgesetz (BesG), die Besoldungsverordnung (BesV) sowie ergänzend das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Um Ihnen einen besseren Überblick über Ihre grundsätzlichen Rechte und Pflichten zu geben, finden Sie hier zu ausgewählten Themenbereichen die wichtigsten Informationen. Wünsche und Anregungen zu neuen Themen können Sie uns jederzeit gerne zusenden unter info@personalverband.li.


Reglement:                                                                                              Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

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LLV - Reglement: Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Quelle:
LLV-Intranet (Stand: 26.05.2021)
20210526_reglement-schutz-vor-mobbing-un
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Datenschutz am Arbeitsplatz

  • Wie steht es um Ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Datenschutzes an Ihrem Arbeitsplatz? PDF

Homeoffice - zu Hause arbeiten

Vieles ist möglich – wenig ist geregelt: Hier findet Ihr Tipps, Vor- und Nachteile und rechtliche Tipps zum Thema Homeoffice sowie einen Artikel aus Wirtschaftregional vom 10.11.2018 (S. 7).

 

Klar ist nur eins: Auch für die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltungen sollte es grundsätzlich die Möglichkeit geben, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Allerdings gibt es zumindest bei der LLV hierzu bisher keine ämterübergreifenden Vorgaben und keine einheitliche Handhabung. Wir vom PVL würden uns daher wünschen, wenn sich das APO dieses Themas annehmen würde. Schreibt uns Eure Meinung oder Eure Erfahrungen hierzu unter info@personalverband.li.


Ihre Rechte und Pflichten - Arbeitszeugnis / Zwischenzeugnis

Gem. Art. 36 StPG können die Angestellten von ihren Vorgesetzten jederzeit ein Zeugnis verlangen,  das sich über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses, über ihr Aufgabengebiet sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken. In der Staatspersonalverordnung (StPV Art. 29) sind Form und Inhalt in Bezug auf das qualifizierte als auch das einfache Arbeitszeugnis näher geregelt.

 

Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt: